Vereinfachungen : Die digitale Vignette kommt

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Die Änderungen bringen wesentliche Vorteile für Fahrzeugbesitzer und Werkstätten. Komm.-Rat Friedrich Nagl, Bundesinnungsmeister der Fahrzeugtechnik: "Die Bundesinnung hat sich viele Jahre lang für eine praktikable Lösung bei notwendigem Ersatz der Mautplakette bei Scheibenbruch eingesetzt. Die jetzige Gesetzesänderung sehen wir auch als Lohn für unsere Beharrlichkeit".

Der neue Gesetzestext, konkret in § 11 Absatz 4 und 5, lautet wie folgt:

(4) "Wird eine am Fahrzeug angebrachte Klebe-Jahresvignette infolge Scheibenbruchs, Zerstörung des Fahrzeuges oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar, so ist der Zulassungsbesitzer zum Bezug einer Ersatzklebevignette oder zur Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem (digitale Jahresvignette) berechtigt. Die Ersatzklebevignette ist vor der nächsten Benützung von Mautstrecken auf dem Fahrzeug anzubringen. Die Registrierung muss vor der nächsten Benützung von Mautstrecken erfolgt sein."

(5) "Wird eine digitale Jahresvignette infolge Diebstahls des Fahrzeuges, Verlegung des dauernden Standorts in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar, so ist der Zulassungsbesitzer berechtigt, die Umregistrierung der digitalen Jahresvignette auf das ihm neu zugewiesene Kennzeichen zu beantragen. Die Umregistrierung muss vor der nächsten Benützung von Mautstrecken erfolgt sein."