PICKERL-PARAGRAPH : Diese Pickerlüberprüfungs-Fristen könnten für Unklarheiten sorgen

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Mit 20. Mai ist es so weit, die Neuerungen bei den Fristen zur Pickerlüberprüfung treten in Kraft: Betroffen sind Taxis, Rettungsfahrzeuge, Krankentransporte und sämtliche Lkw-Fahrzeugklassen - also auch Kleintransporter und Fiskal-Lastkraftwagen - sowie Autobusse und Traktoren. Für diese Fahrzeuge kann die sogenannte „Pickerlüberprüfung“ dann bis zu drei Monate vor dem Ablaufdatum erfolgen – eine Überziehungsfrist „nach hinten“ raus gibt es allerdings nicht mehr.

Aufgrund der bisherigen Überziehungsregelung konnte die Begutachtung generell auch bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Da diese Überziehungsmöglichkeit für bestimmte Fahrzeuge nunmehr entfällt (siehe Liste), ist zu klären, wann die Begutachtung tatsächlich vorzunehmen ist, denn bisher ist nie auf einen exakten Tag (Jahrestag der ersten Zulassung) abgestellt worden, sondern stets auf den Monat, in den dieser Stichtag fällt.

Das Bmvit kritisiert in einem Schreiben, dass auf der Plakette nur Monate und nicht exakte Tage angegeben werden können beziehungsweise ablesbar sind. Die Begutachtungsplakette alleine lässt somit keine Rückschlüsse auf den Tag der wiederkehrenden Begutachtung zu.

Eine weitere Änderung soll es geben: Für die Zulassungsmonate Juni, Juli und August wird der Zeitraum, in dem das Fahrzeug überprüft werden kann, zusätzlich verkürzt: Einerseits gilt der viermonatige Toleranzzeitraum nach dem Prüfmonat nicht mehr, andererseits kann der dreimonatige Toleranzzeitraum vor dem Prüfmonat nur zum Teil genutzt werden.

Von den Änderungen betroffene Fahrzeugklassen im Überblick:

M1 (Pkw) – wenn als Taxi, Rettung oder Krankentransport genutzt (Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein - Feld A4: 25, 62, 64, 74)

M2 und M3 (Autobus)

N1 bis N3 (Klein-Lkw bis Sattelzug)

O3 und O4 (Anhänger) - über 3,5t

T5 (Traktoren) - über 40 km/h

C5 (Gleisketten-Traktoren) - über 40 km/h

Für privat genutzte Pkw, Motorräder, Quads, Mopedautos, historische Fahrzeuge, Anhänger bis 3,5 Tonnen und Traktoren bis 40 km/h reicht der Toleranzzeitraum wie bisher von einem Monat vor dem Prüfmonat und bis vier Monate danach. Neu für alle ist, dass Fahrzeuge bei Feststellung eines schweren Mangels nur mehr zwei Monate ab der Überprüfung verwendet werden dürfen. Der letzte Tag muss am Prüfbericht angeführt werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Zulassung unverzüglich aufheben.

Vorgangsweise bei schweren Mängeln

Die Vorgangsweise bei schweren Mängeln sieht nun folgendermaßen aus: „Wird bei der Begutachtung festgestellt, dass das Fahrzeug einen oder mehrere schwere Mängel aufweist, so kann keine Begutachtungsplakette angebracht oder ausgefolgt werden. Ein solches Fahrzeug darf noch längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend, verwendet werden. Das Datum der zweimonatigen Frist ist auf dem Gutachtensausdruck anzugeben“, heißt es in Paragraph 57a Abs. 5a Kraftfahrgesetz (KFG).

Weitere Änderungen betreffen die Beschreibung und europaweite Harmonisierung einzelner Mängel, die an Fahrzeugen auftreten können. So ändert sich beispielsweise die Einstufung der für Verkehrssicherheit und Umweltschutz wichtigen Reifendruck-Kontrollsystemen (RDKS). erläutert Richard Goebelt, Leiter des Bereiches Fahrzeug und Mobilität beim deutschen TÜV-Verband. „Werden jetzt funktionsunfähige oder stillgelegte Reifendruck-Kontrollsysteme bei der Hauptuntersuchung festgestellt, darf keine Plakette mehr erteilt werden.“

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