CORONA-PANDEMIE : Was Autohandel und Werkstätten im Lockdown anbieten können

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Wer einen Termin fürs Reifenwechseln oder zur routinemäßigen Pickerl-Überprüfung (§57a) hat, wird diesen auch im vierten Lockdown durchführen können, denn für die Kfz-Werkstätten ist kein "Lockdown" seitens der politischen Entscheidungsträger vorgesehen. Ein "Notbetrieb" sei derzeit nicht vorgesehen. Auch Reifenhandelsbetriebe mit angeschlossener Werkstätte dürfen weiterhin Montagearbeiten durchführen. Die Ausnahmen im Handel gelten auch für Tankstellen/Stromtankstellen, einschließlich Waschanlagen, neben Kfz- auch für Fahrradwerkstätten sowie den Auto- und Fahrradverleih.

Bereits in den vorherigen Lockdowns wurde den Kfz-Werkstätten eine systemrelevante Rolle zugesprochen, die diese zweifellos erfüllen. Selbst wenn das Fahrzeug – egal ob das eigene oder der Dienstwagen – in Lockdown-Zeiten in der Regel weniger bewegt wird, zum Service muss es dennoch - gerade dann bietet sich ein Wartungstermin für viele Autofahrer zeitlich gut an.

Das gilt für die Kundenbereiche

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig, steht auf der Webseite der Wirtschaftskammer, Sparte Fahrzeugtechnik:

Betriebsstätten von Dienstleistungsunternehmen (nicht körpernahe Dienstleistungen) dürfen von Kunden und Mitarbeitern usw. betreten werden, wenn sie über einen 2-G-Nachweis verfügen.

Kunden haben eine FPP2-Maske zu tragen.

Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.

Auf die mittlerweile bekannten Corona-Sicherheitsmaßnahmen neben dem FFP2-Maskentragen, wie das Abstand halten oder die Handdesinfektion muss selbstverständlich in den jeweiligen Betriebsstätten Rücksicht genommen werden. Alle oben genannten Voraussetzungen wurden von der Webseite der Wirtschaftskammer, Branchensparte Fahrzeutechnik entnommen (Stand: 22. Nov. 2021).