Bundesinnung der Fahrzeugtechnik : Genügt die §57a-Ausrüstung den aktuellen Rechtsvorschriften?
Punkt eins betrifft den Plattenbremsprüfstand gemäß Anlage 2a Z 5 PBStV. Hier ist geregelt, dass Plattenbremsprüfstände ohne Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanalgen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes dürfen nur noch bis 31.12.2019 verwendet werden.
Ein zweiter Punkt tangiert die Spieldetektoren gemäß Anlage 2a Z9 PBStV. In diesem Fall läuft die Übergangsfrist mit 31.12.2019 aus. Ab 1.1.2020 müssen die Spieldetektoren dann folgende Anforderungen erfüllen.
9. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor):
a) für Fahrzeuge bis 3,5 t: (M1, M2, N1 › 2800 bis 3500 kg, sowie T › 50 km/h bis 3500 kg)
zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6m) technische Daten:
Achslast ≥ 2,0 t
Radlast ≥ 1,0 t
Schubkraft je Seite ≥ 7 kN
Bewegung je Seite und Richtung ≥ 40 mm (in Längs- und Querrichtung); Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s
b) für Fahrzeuge über 3,5 t: (M2, M3, N2, N3, T, O3, O4, R3, R4 > 3500 kg)
zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig, sowie in Längsrichtung gleichlaufend bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12m) technische Daten:
Achslast ≥ 15 t
Radlast ≥ 9 t
Schubkraft je Seite ≥ 30 kN; Bewegung je Seite und Richtung ≥100 mm (in Längs- und Querrichtung); Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s