Klage : OGH bestätigt Urteil gegen Peugeot Österreich in weiten Teilen
Konkret hat der OGH als Kartellobergericht mit Beschluss vom 22. März 2021 den überwiegenden Teil der Abstellungsanordnungen bestätigt, die das österreichische Kartellgericht am 12. Mai 2020 wegen Verstößen gegen das Verbot des Marktmachtmissbrauchs gegen den Generalimporteur für Peugeot-Fahrzeuge in Österreich erlassen hat. Bereits Ende 2018 hatte sich der Autohändler Büchl an das Kartellgericht gewandet, weil er – analog zu anderen Peugeot-Händlern in Österreich und Europa – unter den Vorgaben von PSA zu leiden hat.
Peugeot hat drei Monate Zeit zur Umsetzung
Im Einzelnen hat es PSA im Neuwagenvertrieb nun abzustellen, Prämienzahlungen an den Händler mit Kundenzufriedenheitsumfragen zu koppeln, die Handelsspanne der Händler zu reduzieren, wenn diese von PSA bewusst überhöhte Verkaufsziele nicht erreichen und den Händlern durch PSA-Eigenbetriebe mit subventionierten Fahrzeugpreisen am Endkundenmarkt Konkurrenz zu machen. Im Werkstättenbetrieb sind das übermäßig aufwendige Kontrollsystem von PSA ebenso wie nicht kostendeckende Stundensätze, die Garantie und Gewährleistungsarbeiten für die Händler unrentabel machen, abzustellen. Letztlich darf PSA auch die Kosten seines Mystery Shopping und Audit-Systems für Neuwagen- und Werkstättengeschäft nicht weiter auf die Händler überwälzen. Grundsätzlich bestätigt wird auch die einseitige Beschränkung der Preissetzungsfreiheit des Händlers durch den wirtschaftlichen Zwang zur Teilnahme an Aktionen. Das Erstgericht hat dazu nach genauen Vorgaben des Obersten Gerichtshofes das Verfahrens zu ergänzen und nochmals zu entscheiden. In allen übrigen Punkten ist die Entscheidung rechtskräftig und von PSA binnen drei Monaten umzusetzen. Innerhalb dieser Frist muss das Vergütungssystem von PSA nun angepasst und neu vereinbart werden. Eine Berücksichtigung der OGH-Entscheidung für andere Markennetze – vorrangig des Stellantis-Konzerns, dem Peugeot zugehörig ist – empfiehlt der OGH allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit.
Urteil mit Vorbildwirkung
Der OGH weist in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass der Fall Büchl auch hinsichtlich aller Vertragsverhältnisse gilt, die der Importeur diesbezüglich mit seinen Handelspartnern getroffen hat. Besonders beim Vergütungssystem sieht der OGH einen nicht unerheblichen Änderungsbedarf. Hingewiesen wird auch auf die parallele Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts und so hat sich der OGH eingehend mit der Begründung der marktbeherrschenden Stellung des Importeurs ebenso wie mit der Fallgruppe Konditionenmissbrauch (gemäß Art. 102 AEUV) auseinandergesetzt.
Jubelstimmung in der Kfz-Branche
Das OGH-Urteil wird in der österreichischen Kfz-Branche – mit Ausnahme des Importeurs natürlich – positiv aufgenommen. Das Bundesgremium Fahrzeughandel, die Bundesinnung der Fahrzeugtechnik, der Verband Österreichischer Kraftfahrzeugbetriebe (VÖK) und der Klub der Österreichischen Peugeot-Händler sehen die Entscheidung als Durchbruch in ihren jahrzehntelangen Bemühungen um mehr Fairness in der Beziehung zwischen Hersteller bzw. Importeur und den Händlern in Österreich und Europa