Fiskus : Steuer- und Abgabenlast rund um das Auto steigt auch 2022
Im Bereich der Verkehrswirtschaft kommt es zu Verschärfungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA), der motorbezogenen Versicherungssteuer (mVSt) und bei der Privatnutzung von Firmenwägen. Der ÖAMTC hat die Änderungen zusammengefasst.
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) – die unter anderem einmalig für Neufahrzeuge zu zahlen ist – wird weiterhin Jahr für Jahr teurer. Schon mit Jahreswechsel steigt sie für alle neuen Pkw, die mehr als 109 Gramm an CO2 pro Kilometer emittieren. Zur Orientierung für Konsument: Dies entspricht einem Normverbrauch von rund vier Litern Diesel oder fünf Litern Benzin auf 100 Kilometer. In den Fällen, in denen es teurer wird, steigt der NoVA-Satz um einen Prozentpunkt. Das bedeutet bei einem Auto um 30.000 Euro netto in der Regel ein Plus von 300 Euro gegenüber 2021.
Für verbrauchsstärkere Autos wird es zusätzlich teurer: 2022 müssen alle Pkw, die mehr als 185 Gramm CO2 je Kilometer ausstoßen, einen Malus bezahlen (2021 lag der Grenzwert bei 200 Gramm CO2 je Kilometer). Diese Maßnahme trifft Autos mit einem Verbrauch von mehr als rund sieben Liter Diesel oder rund acht Liter Benzin. Zusätzlich dazu zahlt man 2022 einen Malus von 60 Euro für jedes Gramm über dem Grenzwert (2021 waren es noch 50 Euro).
Zusätzlich wird der Maximal-Steuersatz für die prozentuelle NoVA bei Pkw mit Jahresbeginn auf 60 % angehoben. Bereits Mitte 2021 ist diese Deckelung von 32 auf 50 % erhöht worden. Diese Maßnahme trifft Autos mit einem Verbrauch von mehr als rund 14 Litern Diesel oder rund 16 Litern Benzin – also beinahe dreimal so viel wie ein durchschnittlicher neuer Verbrenner. Auch bei Klein-Lkw kann es zu Verteuerungen kommen, denn auch hier kommt es zu ähnlichen NoVA-Verschärfungen wie bei den Pkw, aber erst ab höheren Verbräuchen als bei Pkw.
Übergangsregelungen für NoVA-Erhöhungen
Wer für ein Neufahrzeug einen unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen hat, ist von diesen Erhöhungen nicht betroffen, sofern das Fahrzeug vor dem 1. April 2022 geliefert wird. Außerdem wird die Übergangsregelung für die Erhöhungen von Mitte 2021 Corona-bedingt verlängert: Wer vor dem 1. Juni 2021 noch einen unwiderruflichen Kaufvertrag für ein neues Fahrzeug unterschrieben hat, das bis dato nicht geliefert wurde, hat dafür noch länger Zeit bekommen. Wenn die Lieferung vor dem 1. Mai 2022 erfolgt, kann noch die Rechtslage vom ersten Halbjahr 2021 angewandt werden. Bei Klein-Lkw bedeutet das beispielsweise, dass keine NoVA gezahlt werden muss.
NoVA-Rechner des Finanzministeriums
Das Finanzministerium (BMF) stellt erstmalig einen öffentlich zugänglichen Rechner zur Verfügung, mit dem im kommenden Jahr selbst ausgerechnet werden kann, wie hoch die NoVA wäre, wenn sie zum Beispiel ein Gebrauchtfahrzeug nach Österreich importieren. „Eine Neuerung, die der ÖAMTC stets gefordert hat und die jene ungemein unterstützt, die sich für Eigenimporte interessieren“, lobt ÖAMTC-Verkehrswirtschaftsexperte Martin Grasslober den Service des Ministeriums.
Die mVSt fällt für fast alle Autos, die ab 1. Jänner 2022 erstmalig zugelassen werden, um 34,56 Euro pro Jahr höher aus als bei einer Erstzulassung heute. Nur bei effizienteren bzw. leistungsschwächeren Pkw kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Steuererhöhung. „Wichtig zu wissen: Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts an der Besteuerung“, stellt der ÖAMTC-Experte klar. Wie hoch die jährlich zu zahlende Steuer ist, kann man sich unter www.oeamtc.at/mvst ausrechnen.
Änderungen für Firmenwagennutzer
Zu einer Verschärfung kommt es beim Sachbezug bei der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen: Wer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzt, muss dafür Steuern bezahlen. Der monatliche Betrag, den man hierfür versteuern muss, richtet sich nach den Anschaffungskosten und den CO2-Emissionen des Fahrzeugs. Überschreiten die CO2-Emissionen laut den Papieren einen bestimmten Grenzwert, dann müssen in der Regel 2 statt 1,5 % der Anschaffungskosten pro Monat versteuert werden. Für Firmenfahrzeuge, die im Jahr 2022 erstmalig zugelassen werden, wird der bisherige CO2-Grenzwert auf 135 Gramm je Kilometer (gemäß WLTP bei Pkw bzw. WMTC bei Motorrädern) abgesenkt. Für Fahrzeuge, die davor erstmalig zugelassen wurden, gilt weiterhin der jeweilige Grenzwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. Für E-Fahrzeuge fällt auch weiterhin kein Sachbezug an.