Kfz-Haftpflichtversicherung : Umfrage: Autobesitzer wissen meist nicht, welchen Tarif sie gewählt haben
Im Schadensrecht aus dem ABGB (Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch) hat jeder Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz aller ihm entstandener Nachteile (Verschuldenshaftung). Grundsätzlich - denn genau diese ersatzfähigen Nachteile führen zu einem Kuriosum das 1973 im Österreichischen Recht geschaffen wurde: der sogenannte Spalttarif/Anspruchsverzicht, geregelt in § 21 KHVG.
Ein Versicherungsnehmer kann bei Abschluss des verpflichtenden Haftpflichtversicherungsvertrages zwischen Variante A (mit Mietwagenverzicht) und Variante B (ohne Mietwagenverzicht) wählen. Entscheidet sich der Versicherungsnehmer für Variante B, bekommt er als Geschädigter somit auch Taxi-, Mietwagenkosten sowie einen eventuellen Verdienstentgang, der auf die Nichtbenützung des eigenen Fahrzeuges zurückzuführen ist, von der Versicherung des Schädigers ersetzt. Entscheidet er sich für Variante A, verzichtet er auf die Geltendmachung dieser Ansprüche. Dafür gewährt die Versicherung 20 % Nachlass auf die Prämie.
Bei der Umfrage wussten 14 % der Autobesitzer, dass sie die umfassende Variante B für die Haftpflichtversicherung gewählt haben, 35 % waren sich sicher, dass sie über die Variante A mit Anspruchsverzicht verfügen. 22 % wussten nicht welche Variante sie haben und gar 29 % wussten nicht was die Frage bedeutet. So ergibt sich, dass 65 % der Autofahrer in Österreich keinen Anspruch auf einen Leihwagen haben und auch keine weiteren Ansprüche an die Versicherung des Schädigers stellen können.
Der Rabatt auf die Versicherungsprämie ist aber nur besser, solange nichts passiert. Wenn’s aber passiert, springen oft die Werkstätten mit einem Ersatzfahrzeug auf eigene Kosten oder mit kulanten Lösungen ein, um die Mobilität der Kunden zu erhalten.