Einheitlicher Prozess definiert : § 57a-Weiterbildungen werden via Internet abgehalten

§ 57a periodische Fahrzeug-Überprüfung PTI Pickerl
© Foto: Bundesinnung Fahrzeugtechnik/Rita Newman

Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, werden die gemäß § 3 Abs. 4 PBStV zur Durchführung von Weiterbildungen genannten Institutionen ersucht, sich an diesen Prozess zu halten. Die in § 3 Abs. 4 Z 1 PBStV genannten Inhalte müssen weiterhin im entsprechenden Ausmaß vermittelt werden: Umfasst sind drei Stunden Recht, vier Stunden Technik inklusive Mängelkatalog und eine Stunde elektronische Begutachtungsverwaltung. Da die Schulungen nun online abgehalten werden, werden Pausen nach rund zwei Stunden Bildschirmnutzung empfohlen. Zudem können die Schulungen auf mehrere Tage verteilt werden, wenn das Gesamtausmaß von acht Stunden nicht unterschritten wird. Es gilt hier eine Dokumentationspflicht.

Als technische Voraussetzungen werden ein dialogfähiges Video-Online-Tool und die Möglichkeit der Dokumentendokumentation genannt. Die maximale Teilnehmeranzahl ist mit 15 bis 20 Personen begrenzt, die Teilnehmer müssen eindeutig identifiziert (ID-Karte für Abgleich mit Gesicht) werden und es ist eine Dokumentation der Teilnehmerpräsenz (beispielsweise durch Bildschirmfoto) zu Beginn der Schulung, nach jeder Pause und am Ende der Schulung durchzuführen.

Für die leichtere Dokumentation rät die Bundesinnung der Fahrzeugtechnik die vorliegende Beilage zu verwenden. Diese sollte vom Trainer vollständig ausgefüllt an die beauftragte Institution übermittelt werden. Diese kann damit die Eintragung in die Bildungspassdatenbank vornehmen.