Handhabung und Lagerung : Gefahrstoffe in Kfz-Werkstätten

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Die Gefahren, die von diesen Stoffen ausgehen können, sind vielfältig. Sie reichen von Entzündbarkeit, Brennbarkeit und Explosionsgefahr über Giftigkeit und Gesundheitsschädlichkeit bis hin zur akuten Umweltgefährdung.

In vielen Kfz-Werkstätten werden Gefahrstoffe allgemein unterschätzt. Längst nicht überall sind die relevanten rechtlichen Vorschriften bekannt oder finden Anwendung. Das liegt auch daran, dass das in diesem Zusammenhang geltende Recht unübersichtlich ist. Dabei können die Folgen von Rechtsverstößen und des unsachgemäßen Umgangs mit Gefahrstoffen gravierend sein. Neben den rein wirtschaftlichen Schäden, die entstehen, wenn es zu Brände oder Explosionen kommt, ergeben sich für den Kfz-Betrieb u.U. existenzbedrohende Haftungs- und Schadensersatzverpflichtungen, wenn die Gesundheit von Mitarbeitern nachhaltig beeinträchtigt oder die Umwelt durch Wasser- oder Bodenverunreinigungen verschmutzt wird. Bei fahrlässigem Umgang greift bestehender Versicherungsschutz oft nicht. Umfangreiche Pflichten beim Arbeitsschutz

Wesentliche Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und dem Chemikaliengesetz. Für die praktische Anwendung ist vor allem die Gefahrstoffverordnung relevant. Daneben sind technische Regelungen für Gefahrstoffe und Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zu beachten. Alleine daraus wird das komplizierte rechtliche Geflecht deutlich, das für den Umgang mit Gefahrstoffen in Kfz-Werkstätten gilt.

Wichtige Pflichten, die den Arbeitgeber gegenüber Mitarbeitern im Zusammenhang mit Gefahrstoffen treffen, sind die Informationsermittlung zu von verwendeten bzw. anfallenden Stoffen ausgehenden Gefahren, die Gefährdungsbeurteilung, die Prüfung und Verwendung möglicher ungefährlicherer Ersatzstoffe, die Erstellung eines Gefahrstoff-Verzeichnisses, die Einführung geeigneter Schutzmaßnahmen, die Erstellung einer Betriebsanweisung zum Gefahrstoff-Handling, entsprechende Mitarbeiter-Schulungen; arbeitsmedizinische Voruntersuchungen. Die richtige Lagerung von Gefahrstoffen

Wichtig beim richtigen Umgang mit Gefahrstoffen ist die sachgemäße Lagerung. Auch hierfür sind rechtliche Vorgaben relevant, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann. Als Grundprinzip gilt die Vorgabe, dass die Lagerung so zu erfolgen hat, dass davon keine Gefährdung von Mensch und Umwelt ausgehen darf. Auch eine Verwechslung mit nicht-gefährlichen Stoffen muss ausgeschlossen sein.

Brennbare Flüssigkeiten dürfen grundsätzlich nicht in Durchgängen, Treppenhäusern und Fluren sowie in Dachräumen gelagert werden. Gefahrstoffe können in kleinen Mengen im Arbeitsbereich der Werkstatt vorgehalten werden, sofern es sich um den üblichen Tagesbedarf handelt. Ggf. sind hier für die Lagerung besondere Sicherheitsschränke einzusetzen. Ansonsten ist eine separate Lagerung Pflicht, wobei für den Lagerort abgestufte Anforderungen in Abhängigkeit von der Menge und der Gefährlichkeit gelten. Besondere Vorschriften sind bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe zu beachten.

Lagerräume sollten folgende Anforderungen erfüllen: möglichst kurze Wege zum Arbeitsbereich, um die Trennung von Tagesbedarf und Lagerbestand zu erleichtern; feuerbeständige Abtrennung gegenüber anderen Räumen (nicht-brennbare Baustoffe, feuerhemmende Türen); Bodengestaltungen, die den Bodenaustritt gefährlicher Stoffe im Schadensfall verhindern; gute Zugänglichkeit für Feuerwehr und Befugte; Lagerbehältnisse und -gestelle mit Auffangvorrichtungen, die austretende Substanzen aufnehmen können. Umwidmung bestehender Räume als Gefahrstoff-Lager

Wenn in der Werkstatt ein besonderer Raum als Gefahrstofflager eingerichtet wird, ist dafür eine (erneute) Baugenehmigung erforderlich, weil es sich baurechtlich um eine Nutzungsänderung handelt. Bei Neubauten erfolgt die Genehmigung im Rahmen des gesamten Verfahrens.