Kfz-Werkstatt : Änderungen beim „Pickerl“ ab 2. Februar

§57a-Gutachten

In wenigen Tagen wird es Neuigkeiten beim §57a-Gutachten geben

- © APA / Helmut Fohringer

Durch Einlesen dieses QR-Codes kann jede Person kostenlos eine elektronische Version des Gutachtens abrufen. Für Konsumenten bringt das Vorteile. „Der QR-Code am §57a-Gutachten bringt insbesondere Sicherheit beim Gebrauchtwagenkauf. So kann die Echtheit des Gutachtens ganz leicht überprüft werden“, erklärt ÖAMTC-Techniker Andrej Prosenc. Gleichzeitig wird eine neue Prüfposition eingeführt. Das seit 2018 in allen Fahrzeugen vorgeschriebene bordeigene eCall-System muss im Rahmen der §57a-Begutachtung überprüft werden.

Weitere Änderungen ab Mai sieht der ÖAMTC kritisch

Weitere Änderungen beim Pickerl stehen dann im Frühjahr an: Ab 20. Mai 2023 muss im Zuge der §57a-Begutachtung eine Erfassung der Fahrleistungen und Verbrauchsdaten von Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung ab 1. Jänner 2021 vorgenommen werden. Diese Daten werden inklusive Fahrzeug-Identifizierungsnummer an eine zentrale Datenbank des BMK (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) gesendet und von dort an die europäische Umweltagentur weitergeleitet. Erstes Ziel ist die Feststellung, ob die bei der Fahrzeuggenehmigung gemessenen Verbrauchswerte eingehalten werden. Der ÖAMTC unterstützt zwar das Vorhaben einer transparenten und vergleichbaren Darstellung der durchschnittlichen Verbräuche einzelner Fahrzeugmodelle, ist aber strikt gegen die Zuordnung einzelner Verbräuche zu rückverfolgbaren Fahrzeugdaten wie der Fahrzeugidentifizierungsnummer.