Kfz-Zulassung : Dem Datenauszug folgt die Übereinstimmungsbescheinigung
Der Ausstellung bzw. Übergabe einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Artikel 36 Verordnung (EU) 2018/858 ist vom Fahrzeugverkäufer ohne Aufforderung nachzukommen. Die genannte Verordnung gilt für ab 1. September 2020 für alle Fahrzeuge der Klassen M, N und O in jedem EU-Mitgliedsland und somit ist auch in Österreich verbindlich anzuwenden. Auch in Fällen, in denen bisher für noch nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank ausgestellt wurde, ist ab 1. September 2020 ausnahmslos eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. Ein zusätzlicher Datenauszug braucht nicht ausgestellt werden.
Ein nach dem 31. August 2020 ausgestellter Datenauszug ist aus diesem Grund bei einer erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges mit EU-Typgenehmigung nicht mehr als Genehmigungsnachweis, wie er in § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967 vorgeschrieben ist, anzusehen.
Lediglich in den folgenden fünf Fällen dient der Datenauszug auch über den 31. August 2020 hinaus weiterhin als Genehmigungsnachweis:
Dateneingabe von Fahrzeugen gemäß § 28a Abs. 6 KFG 1967, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren und bei denen die ursprüngliche Übereinstimmungsbescheinigung von der Behörde eingezogen wurde,
Dateneingabe von Fahrzeugen gemäß § 28b Abs. 1 KFG 1967, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren und bei denen die ursprüngliche Übereinstimmungsbescheinigung von der Behörde eingezogen wurde oder nicht ausgestellt wurde (zum Beispiel Deutschland – Zulassungsbescheinigung Teil II anstelle des CoC, Italien – von der Zulassungsbehörde eingezogen),
Dateneingabe von Fahrzeugen gemäß § 28b Abs. 5 KFG 1967, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren und bei denen die Übereinstimmungsbescheinigung von der Behörde eingezogen wurde oder nicht ausgestellt wurde,
in den Fällen des § 28d Abs. 6 KFG 1967 (Anerkennung nationale Kleinserien-Typgenehmigung),
Dateneingabe von reimportierten Fahrzeugen (§ 30a Abs. 4a KFG 1967).
Das zuständige Ministerium in Österreich weist außerdem darauf hin, dass seit 1. Jänner 2016 gleichlautende Bestimmungen für Fahrzeuge der Klasse L und für Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S gemäß EU-Verordnungen gelten. Um Härtefälle für Besitzer von Fahrzeugen dieser Klassen zu vermeiden, ist oben beschriebene Vorgangsweise ebenfalls ab 1. September 2020 anzuwenden.